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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14   

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https://dejure.org/2014,47307
LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14 (https://dejure.org/2014,47307)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14 (https://dejure.org/2014,47307)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. August 2014 - 6 TaBV 11/14 (https://dejure.org/2014,47307)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 47 Abs 1 BPersVG, § 15 Abs 2 KSchG, § 91 Abs 1 SG, § 96 Abs 6 SGB 9
    Zustimmungsersetzung - außerordentlichen Kündigung - Mitglied der Betriebsvertretung - Vertrauensmann der Schwerbehinderten - US-Stationierungsstreitkräften

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmungsersetzung - außerordentlichen Kündigung - Mitglied der Betriebsvertretung - Vertrauensmann der Schwerbehinderten - US-Stationierungsstreitkräften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines freigestellten Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten bei den US-Stationierungsstreitkräften wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichtverletzung; Betriebsvertretung; Kündigung, außerordentliche; Mandatsträger; Pflichtverletzung, arbeitsvertragliche; Schwerbehinderte; US Stationierungsstreitkräfte; Vertrauensmann; Zustimmungsersetzung

  • rechtsportal.de

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines freigestellten Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten bei den US-Stationierungsstreitkräften wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht durch einen freigestellten Hauptvertrauensmann

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Da der Beteiligte zu 3) zugleich die Funktion des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten der Dienststelle R II innehat, benötigt seine Kündigung auch vor diesem Hintergrund die Zustimmung der örtlichen Betriebsvertretung (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Verstößt es sowohl gegen solche als auch gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt - jedenfalls auch - eine Vertragspflichtverletzung vor (vgl. zu Mitgliedern des Betriebsrates: BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 f., 5. November 2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 30 f., jeweils zitiert nach juris) und eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht.

    Diese Grundsätze gelten gem. § 96 Abs. 3 SGB IX entsprechend für eine auf Gründe im Verhalten einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gestützte außerordentliche Kündigung (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39, aaO).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34; jeweils zitiert nach juris).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34; jeweils zitiert nach juris).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - aaO, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24; zitiert nach juris).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Verstößt es sowohl gegen solche als auch gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt - jedenfalls auch - eine Vertragspflichtverletzung vor (vgl. zu Mitgliedern des Betriebsrates: BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39; 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 f., 5. November 2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 30 f., jeweils zitiert nach juris) und eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht.

    In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung allerdings ein "strengerer" Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der der Betriebsvertretung nicht angehört (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 15 mwN, zitiert nach juris).

    Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG besonders geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 16 f. mwN, zitiert nach juris).

    Eine Kündigung des Beteiligten zu 3) als Mandatsträger iSd. § 15 Abs. 2 KSchG kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34; jeweils zitiert nach juris).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34; jeweils zitiert nach juris).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - aaO, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24; zitiert nach juris).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 38; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34; jeweils zitiert nach juris).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34; jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Gerade die speziellen betrieblichen Interessen der Belegschaft und die persönlichen Interessen des Betroffenen können wegen deren Sachnähe in aller Regel sinnvoll nur von den jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen und nicht von der Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden (vgl. zu § 50 BetrVG: BAG 21. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - Rn. 32, zitiert nach juris) .

    Eine Zuständigkeit der Hauptschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX (§ 27 Abs. 6 Satz 1 SchwbG war daher nicht gegeben (vgl. zur Versetzung in andere Dienststellen iSd. § 50 BetrVG: BAG - 1 AZR 303/92 - Rn. 32, aaO).

  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 18/11

    Alliierte Streitkräfte - Hauptschwerbehindertenvertretung - Deutsche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Der hierzu erforderliche Antrag, die Truppe in allen derartigen Beschlussverfahren zu vertreten, ist von den US-Streitkräften gestellt worden (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 28 mwN, zitiert nach juris).

    Hierbei kann dahinstehen, ob sich das die persönliche Rechtsstellung des Beteiligten zu 3) aus dem Arbeitsverhältnis betreffende Zustimmungserfordernis infolge Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 ZA-NTS aus § 96 Abs. 3 SGB IX iVm. § 47 Abs. 1 BPersVG ergibt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 19, zitiert nach juris) oder infolge der Begrenzung der Verweisung des Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. Abs. 1 UP ZA-NTS auf das am 16. Januar 1991 geltende Recht in kollektivrechtlichen Angelegenheiten (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 10, aaO) aus dem inhaltsgleichen § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG iVm. § 47 Abs. 1 BPersVG.

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - aaO, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24; zitiert nach juris).
  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Die Grenze ist ebenso wie bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Aufgabe des Mandats dort zu ziehen, wo aus Sicht eines sorgfältig prüfenden objektiven Dritten erkennbar ist, dass es sich nicht (mehr) um die Wahrnehmung von Amtsobliegenheiten handelt (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - Rn. 34, 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - Rn. 33; jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    Eine Kündigung des Beteiligten zu 3) als Mandatsträger iSd. § 15 Abs. 2 KSchG kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

    Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 TaBV 11/14
    aa) Von ihrer beruflichen Arbeitspflicht freigestellte Mandatsträger sind verpflichtet, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit der Erfüllung der ihrem Mandat obliegenden Aufgaben zu widmen (BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - Rn. 42, zitiert nach juris).
  • BAG, 10.11.1993 - 7 AZR 682/92

    Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 487/08

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger - rechtliches Gehör

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05

    Mitglied einer Betriebsvertretung - Kündigungsschutz bei Stilllegung einer

  • BAG, 11.12.2007 - 1 ABR 67/06

    Mitbestimmung bei Stationierungsstreitkräften

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2011 - 3 TaBV 12/11

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der

  • BVerwG, 09.07.1980 - 6 P 43.79

    Zuständige Personalvertretung - Personalvertretungsrechtliche Beziehungen -

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